des Entomologischen Vereins Stuttgart 1869 e.V.#
In der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Februar 2024#
Präambel#
Wir verstehen unsere wissenschaftliche Arbeit im Bereich der Entomologie als lokalen Beitrag zur nationalen und internationalen Forschung, insbesondere durch das Sammeln von Daten und Erkenntnissen zur heimischen Insektenwelt. Die gewonnenen Erkenntnisse zur Insektenwelt Baden-Württembergs dienen dem Natur- und Artenschutz.
§ 1 Name#
Der im Jahre 1869 gegründete „Entomologische Verein Stuttgart 1869 e.V.“ hat seinen Sitz in Stuttgart und ist unter der Nummer 2334 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck#
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist es, das Interesse und Kenntnisse im Bereich der Entomologie zu fördern, das Wissen im Bereich Ökologie, Taxonomie und Verbreitung der heimischen Insektenwelt zu vertiefen und der Öffentlichkeit näher zu bringen, sowie den Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Biotopschutz zu fördern und zwar durch:
- Unterstützung der Forschung im Aufbau und Erhalt von wissenschaftlichen Insektensammlungen. Erforschung der südwestdeutschen Fauna aller Insektenordnungen.
- Organisation von regelmäßigen Versammlungen, naturwissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, bei denen Gäste zugelassen sind. Dabei werden durch Mitteilungen und Austausch von Beobachtungen und Erfahrungen, sowie durch Vorzeigen von Belegexemplaren und Besprechungen Wissen und Erfahrungen insbesondere im Bereich der Sammlung und Taxonomie gefördert. Mit unseren Fachkenntnissen unterstützen wir die Naturschutzverbände und Behörden bei der Ausweisung von Schutzgebieten und der Erstellung von Roten Listen.
- Unterhaltung und Vergrößerung der Vereinsbibliothek, sowie Beschaffung von Fachzeitschriften.
- Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Wissenschaftlern und Organisationen und der Naturschutzverwaltung.
- Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit zum Erhalt der Artenvielfalt.
§ 3 Gemeinnützigkeit#
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, noch verfolgt er politische oder sozialpolitische Ziele, sondern ist rein wissenschaftlicher Natur. Die Mitglieder verpflichten sich, jede politische Betätigung und Werbetätigkeit im Verein zu unterlassen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft#
- Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die die Vereinsziele unterstützt.
- Mitglieder, die sich um die Entomologie oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind als solche nicht beitragspflichtig.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vereinsversammlungen zu besuchen, sowie die Vereinsbibliothek und Sammlungen nach Maßgabe der Regelung des Museums zu benutzen.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von über 18 Jahren bei Anwesenheit. Stimmübertragungen und Vertretungen sind nicht zulässig. Für die Interessenvertretung von juristischen Personen im Verein wird dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter benannt, die an den Sitzungen teilnimmt.
- Durch die Mitgliedschaft wird irgendwelches Anrecht auf das Vereinsvermögen nicht erworben, insbesondere nicht auf das Grundstück am Rotenackerwald bei Markgröningen.
- Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr von der Hauptversammlung festgesetzt. Er ist an den Schatzmeister in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres zu zahlen. Neu eingetretene Mitglieder haben nach erfolgter Aufnahme den Beitrag des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Eintritt nach dem 1. September ist nur noch die Hälfte des Beitrages für das laufende Jahr fällig. Wirtschaftlich schwache Mitglieder können ermäßigte Beitragssätze beantragen. Erwerbslose Mitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden. Über entsprechende Anträge entscheidet in beiden Fällen der Vorstand. Juristische Personen, z.B. andere entomologische Vereine, zahlen einen erhöhten Mitgliedsbeitrag, der sich nach den Vermögensverhältnissen richtet.
- Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod des Mitgliedes durch Ausschluss oder durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorsitzenden zu erklären. Ein Mitglied kann im vereinfachten Ausschlussverfahren vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist und einer schriftlichen Zahlungsaufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.
- Ferner kann der Ausschuss ein Mitglied ausschließen, wenn eine schwerwiegendeVerfehlung gegen die Grundsätze des Vereins vorliegt. Diese wird durch den Vorstand bewertet. Der Vorstand spricht den Ausschluss aus.
§ 5 Organe des Vereins#
5.1. Die Organe des Vereins sind:#
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Ausschuss
5.2. Die Hauptversammlung#
Die Hauptversammlung (oder Mitgliederversammlung) ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird als ordentliche Hauptversammlung jährlich im ersten Jahresviertel, als außerordentliche Hauptversammlung nach Bedarf vom Vorsitzenden schriftlich durch persönlichen Einladungsbrief mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin einberufen. Die Einladung muss die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung enthalten. Anträge der Mitglieder für weitere Tagesordnungspunkte sind unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor dem Termin der Hauptversammlung dem Vorsitzenden zuzuleiten.
Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte für das zurückliegende Geschäftsjahr
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Anträge und die Vereinsauflösung.
- Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; im Verhinderungsfall vomStellvertreter.
- Der Schriftführer führt das Protokoll, es wird vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
- Bei Abstimmungen jeglicher Art entscheidet die Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Für Wahlen wird ein Wahlleiter gewählt. Bei Stimmengleichheit findet in diesem Fall eine Stichwahl statt.
- Die Wahlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie des Ausschusses - außer den Sektionsleitungen oder -sprechern - erfolgen alle 3 Jahre. Mitglieder des Ausschusses sind wieder wählbar. Geheime Abstimmung ist auf Antrag eines Mitglieds durchzuführen.
5.3. Der Vorstand#
Es werden regelmäßig Vorstandssitzungen abgehalten, zu denen der Vorsitzende einlädt. Der Vorstand besteht aus dem:
Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches allein. Im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muss, wird der Verein durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende besorgt und überwacht die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende leitet sowohl die Hauptversammlung, die Vorstandssitzungen und die Ausschusssitzungen. Er beruft die ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlungen ein. Er berichtet der Hauptversammlung und bringt die Beschlüsse des Vereins zur Ausführung.
Stellvertretendem Vorsitzenden. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden vereinsintern bei Abwesenheit und unterstützt den Vorsitzenden in seinem Aufgabenbereich.
Schriftführer. Der Schriftführer führt das Protokoll über die Versammlungen und besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
Schatzmeister. Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, führt über alle Aus- und Eingänge von Geldern Buch, verwaltet das Barvermögen des Vereins und erstattet in der ordentlichen Hauptversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Vereinsjahr, der durch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied vorher zu prüfen ist.
5.4. Der Ausschuss#
Im Ausschuss berichtet der Vorsitzende über die Vereinsaktivitäten und die Sprecher der Sektionen über die Aktivitäten in Ihren Bereichen. Im Ausschuss werden Richtlinien entwickelt, Vereinsaktivitäten koordiniert und Entscheidungen bezüglich der Vereinsarbeit vorbereitet. Der Vorsitzende des Ausschusses ist der Vorsitzende des Vorstands. Er berichtet über die Ergebnisse der Ausschusssitzung in der Hauptversammlung. Der Ausschuss besteht aus:
- dem Vorstand
- den Bibliothekar(en). Die Bibliothekare verwalten die Vereinsbibliothek, führen den Nachweis über den jeweiligen Verbleib der Bücher, besorgen die Ausleihung der Bücher an die Mitglieder und erstatten in der Hauptversammlung Bericht über Zu- und Abgänge, sowie über die Benutzung der Bibliothek.
- dem Verwalter des Rotenacker-Grundstücks. Der Verwalter des Rotenacker-Grundstücks ist Ansprechperson für alle mit der Nutzung und Erhaltung des Grundstücks im Sinne der Satzung (bes. §6) verbundenen Fragen. Er organisiert mit dem Vorsitzenden die Erhaltungsarbeiten. Gleichzeitig stimmt er die Nutzungswünsche der Vereinsmitglieder aufeinander ab.
- dem Schriftleiter (Redakteur) der Mitteilungen. Der Schriftleiter ist für die Vereinszeitschrift verantwortlich.
- den Sprechern der Sektionen. Der Sprecher jeder Sektion berichten, dem Vorstand und der Hauptversammlung über die Aktivitäten der Sektionen.
§ 6 Die Sektionen#
- Innerhalb des Entomologischen Vereins können sich Mitglieder zu gemeinsamen Aktivitäten zusammenschließen und in der Hauptversammlung die Gründung einer Sektion beantragen. Der Antrag muss in schriftlicher Form Ziele und Regeln der Sektion dokumentieren.
- Die Sektionen wählen einen Sprecher und dessen Stellvertreter/oder einen 2. Sprecher, die die Interessen der Sektion in der Hauptversammlung, im Ausschuss und nach außen vertreten. Die Aktivitäten der Sektion müssen mit den Zielen und der Satzung des Entomologischen Vereins vereinbar sein.
- Die Auflösung einer Sektion muss beraten werden, wenn ein von mindestens einem Viertel der Sektions-Mitglieder unterstützter solcher Antrag an den Sprecher der Sektion gestellt worden ist. Der Sprecher beruft zu diesem Zweck eine Sektions-Versammlung ein, in welcher mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen.
§ 7 Vereinsgrundstück Rotenacker#
- Das Vereinsgrundstück Rotenacker auf der Markung Markgröningen, am Rotenackerwald im Gewann Oberer Wannenberg, Parzelle 1389, dient dem Verein zur Pflege seiner naturwissenschaftlichen, vor allem entomologischen Interessen.
- Kein Vereinsmitglied darf ohne Zustimmung des Verwalters des Rotenacker-Grundstücks oder eines Vorstandsmitglieds das Rotenacker-Grundstück betreten.
- Sollten sich die Verhältnisse in der Umgebung des Grundstückes derart verändern, dass ein Weiterbehalten das Rotenacker-Grundstück dem Zwecke nicht mehr entspricht, so kann der Verein in einer Hauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit beschließen, das Grundstück zu verkaufen und durch ein mindestens gleichwertiges in günstigerer Lage in der Umgebung Stuttgarts zu ersetzen.
- Notwendige Renovierungsarbeiten werden im Vorstand beschlossen und bei Bedarf über die Vereinskasse finanziert.
§ 8 Auflösung des Vereins#
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung, in welcher mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmen müssen.
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Maßnahmen des Naturschutzes.
§ 9 Inkrafttreten#
Die vorstehend neu gefasste Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 10 Anmerkungen#
Die in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
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